Art. 19 RPG
Öffentliche Abwasseranlagen > Vorzeitige Erstellung
1 Land ist erschlos­sen, wenn die für die betref­fende Nutzung hin­reichende Zufahrt be­steht und die erforder­lichen Wasser-, Energie- sowie Abwasser­leitungen so nahe heran­führen, dass ein An­schluss ohne erheb­lichen Aufwand mög­lich ist.

2 Bau­zonen werden durch das Gemein­wesen inner­halb der im Erschlies­sungs­programm vorgese­henen Frist er­schlossen. Das kanto­nale Recht regelt die Beiträge der Grund­eigentümer.

3 Er­schliesst das Gemein­wesen Bau­zonen nicht frist­gerecht, so ist den Grund­eigentümern zu gestat­ten, ihr Land nach den vom Gemein­wesen geneh­migten Plänen selber zu erschlies­sen oder die Erschlies­sung durch das Gemein­wesen nach den Bestim­mungen des kanto­nalen Rechts zu bevor­schus­sen.