§ 39 PBG
Öffentliche Abwasseranlagen > Vorzeitige Erstellung
1 Die Gemeinde führt die Grob­erschlies­sung in Zusam­men­arbeit mit andern Erschlies­sungs­trägern nach Ausbau­programm und bau­licher Entwicklung durch.

2 Bau­willige Grund­eigentümer können mit der Gemeinde die vor­zeitige Erschlies­sung verein­baren. Die Erstellung der Erschliessungs­anlagen er­folgt dies­falls durch die Gemeinde oder unter ihrer Aufsicht.

3 Erschliesst die Gemeinde die Bau­zonen nicht frist­gerecht, so können die Grund­eigentümer die Erschlies­sung nach den durch die Ge­meinde geneh­migten Plänen selbst vor­nehmen oder bevor­schus­sen. Die Gemeinde hat den Grund­eigentümern die geleis­teten Vor­schüsse innert fünf Jahren nach Er­stellung der Er­schlies­sung zurückzu­erstatten. Mit der Rück­erstattung geht die Erschliessungs­anlage ins Eigentum der Gemeinde über.

4 Die Mit­benützung und der Ausbau beste­hender privater Grob­erschliessungs­anlagen durch Dritte bestimmt sich sinn­gemäss nach §41.

5 Das Bewilligungs­verfahren für Bauten und Anlagen der Grob­erschlies­sung richtet sich nach diesem Gesetz.