Art. 18 GSchV Entsorgung:
Klärschlamm-Entsorgungsplan
1 Die Kantone erstellen einen Klärschlamm-Entsorgungsplan und passen ihn in den fachlich gebotenen Zeitabständen den neuen Erfordernissen an.

2 Der Entsorgungsplan legt mindestens fest:

a. wie der Klärschlamm der zentralen Abwasserreinigungsanlagen entsorgt werden soll;

b. welche Massnahmen, einschliesslich der Erstellung und Änderung von Anlagen, die der Entsorgung des Klärschlamms dienen, bis zu welchem Zeitpunkt erforderlich sind.

3 Er ist öffentlich zugänglich.