Art. 18 GSchV Entsorgung: Klärschlamm-Entsorgungsplan |
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1 Die Kantone erstellen einen Klärschlamm-Entsorgungsplan und passen ihn in den fachlich gebotenen Zeitabständen den neuen Erfordernissen an. 2 Der Entsorgungsplan legt mindestens fest: a. wie der Klärschlamm der zentralen Abwasserreinigungsanlagen entsorgt werden soll; b. welche Massnahmen, einschliesslich der Erstellung und Änderung von Anlagen, die der Entsorgung des Klärschlamms dienen, bis zu welchem Zeitpunkt erforderlich sind. 3 Er ist öffentlich zugänglich. |