§ 19 VVzGSchG Beitragsberechtigung > Kantonsbeiträge |
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1 Kantonsbeiträge werden gewährt, wenn die generelle Planung den eidgenössischen und kantonalen Vorgaben entspricht, einen sachgemässen Gewässerschutz gewährleistet und dem Stand der Technik entspricht. 2 Gestützt auf den Kostenvoranschlag für die Vorbereitungsarbeiten und die Planungsstudien werden die Kantonsbeiträge pauschal festgesetzt. |