§ 19 VVzGSchG
Beitragsberechtigung > Kantonsbeiträge
1 Kantonsbeiträge werden gewährt, wenn die generelle Planung den eidgenössischen und kantonalen Vorgaben entspricht, einen sachgemässen Gewässerschutz gewährleistet und dem Stand der Technik entspricht.

2 Gestützt auf den Kostenvoranschlag für die Vorbereitungsarbeiten und die Planungsstudien werden die Kantonsbeiträge pauschal festgesetzt.