§ 89 PBG
Baubewilligungsverfahren > Gebühren
1 Die Bewilligungsbehörde erhebt für die Behandlung von Bau- und Vorentscheidgesuchen Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz.

2 Die Gemeinden können abweichende Gebührenordnungen erlassen.