Art. 88 BauR Baubewilligung > Baugesuch |
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1 Das Baugesuch ist mit dem offiziellen Baugesuchsformular 3-fach (Kanalisation 4-fach) einzureichen und hat zu umfassen: a) Ein vom Geometer unterzeichneter und nachgeführter, aktueller Katasterplan mit eingetragenen Massen des Baukörpers samt Grenz- und Gebäudeabständen, Baulinien, Motorfahrzeug-Parkplätze, Anschlüsse an Werkleitungen und Kanalisation; Plan der Höhenkurven im Massstab 1:500. b) Grundrisspläne aller Geschosse im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Himmelsrichtung, der Feuerstätten und -anlagen, der Zweckbestimmung der einzelnen Räume, der Boden- und Fensterflächen, der Mauerstärke, der Trag- und Trennwände sowie aller übrigen zur Prüfung des Projektes notwendigen Masse und Angaben (3-fach). c) Schnitt- und Fassadenpläne mit Angaben des gewachsenen und des projektierten Terrains bis zu den Grenzen, den Höhenbezugspunkt, die Höhenlage des Erdgeschosses und der Erschliessungsstrasse (3-fach). d) Projektpläne der Umgebungsarbeiten mit Darstellung der Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedungen usw. (3-fach). e) Gesuch um Bewilligung von Tankanlagen, Heizanlagen, Garagen- und Einstellräumen sowie Planeingabe über Beseitigung des Abwassers im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Leitungskaliber, -materialien und -gefälle sowie allfällige Durchleitungsrechte (4-fach). f) Detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer sowie der Ein- und Abstellplätze. Die Berechnung der Flächenmasse muss in separaten Plänen übersichtlich dargestellt sein. g) Beschreibung der Baute, soweit die beabsichtigte Ausführung nicht aus den Plänen und dem Baugesuchsformular ersichtlich ist. h) Angaben der voraussichtlichen Baukosten. i) Aktueller Grundbuchauszug der Bauparzelle. k) Zivilschutzeingabe mit den erforderlichen Beilagen. 2 Die Planunterlagen sind gefalzt auf das Format 21 x 29,7 cm in dreifacher Ausfertigung erforderlich. Die Pläne sind vom Projektverfasser, Bauherrschaft und Grundeigentümer zu unterschreiben und müssen mit Datum und Massstab versehen sein. 3 Für kleinere Bauvorhaben kann die Bewilligungsbehörde die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen reduzieren. 4 Wo es die Rücksichtnahme auf Nachbargebäude erfordert, kann die Bewilligungsbehörde die Darstellung der Anschlusspartien benachbarter Fassaden zeichnerisch oder im Modell verlangen, wie sie auch berechtigt ist, weitere Unterlagen (wie statische Berechnung, Verkehrsgutachten, Modelle, Fotomontagen, Schattenwurfdarstellungen usw.) zu fordern, wenn sie zur Beurteilung eines Baugesuches nötig erscheinen. 5 Bei Um-, An- oder Aufbau sind die bestehenden, neu zu erstellenden oder abzubrechenden Bauteile durch Farben zu kennzeichnen; es gelten für bestehende Bauteile die schwarze, für neue die rote und für abzubrechende die gelbe Farbe. |
Baugesuch, § 77 PBG Baugesuch, § 38 VVzPBG |