Art. 85 BauR
Baubewilligung > Zuständigkeiten
1 Der Gemeinderat ist Bewilligungsbehörde für

a) Neubauten;

b) Gestaltungspläne;

c) An-, Um- und Ausbauten, sofern

- Einsprachen zu behandeln sind;
- kommunale Ausnahmebewilligungen erforderlich sind.

2 Die Hochbaukommission ist Bewilligungsbehörde für alle anderen Bauvorhaben, so insbesondere für An-, Um- und Ausbauten, sofern nicht eine der Ausnahmen von Abs. 1 lit. c zur Anwendung gelangt.

Bewilligungsbehörde, § 76 PBG