Art. 85 BauR Baubewilligung > Zuständigkeiten |
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1 Der Gemeinderat ist Bewilligungsbehörde für a) Neubauten; b) Gestaltungspläne; c) An-, Um- und Ausbauten, sofern - Einsprachen zu behandeln sind; - kommunale Ausnahmebewilligungen erforderlich sind. 2 Die Hochbaukommission ist Bewilligungsbehörde für alle anderen Bauvorhaben, so insbesondere für An-, Um- und Ausbauten, sofern nicht eine der Ausnahmen von Abs. 1 lit. c zur Anwendung gelangt. |
Bewilligungsbehörde, § 76 PBG |