§ 76 PBG Baubewilligungsverfahren > Zuständigkeit |
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1 Bewilligungsbehörde ist der Gemeinderat. Die Gemeindeversammlung kann dessen Kompetenzen ganz oder teilweise einer Baukommission übertragen. Der Gemeinderat wählt die Baukommission, die von einem Mitglied des Gemeinderates präsidiert wird. 2 Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen bedürfen einer Raumplanungsbewilligung des vom Regierungsrat bezeichneten Amtes. Die Bewilligungsbehörde der Gemeinde beurteilt solche Bauvorhaben auf Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften. 3 Ausnahmen von kantonalen Abstandsvorschriften, zu deren Erteilung die Bewilligungsbehörde der Gemeinde zuständig ist, bedürfen der vorgängigen Zustimmung des zuständigen Amtes. |