§ 43 WRG
Erhalten > Zuständigkeit
1 Behörden und Amts­stellen des Kantons, der Bezirke und Gemeinden sorgen dafür, dass öffent­liche und private Gewässer als Lebens­räume für einheimische Tier- und Pflanzen­arten sowie als Landschafts­elemente erhalten und wenn möglich verbessert werden.

2 Kanton und Bezirke unter­stützen und fördern Massnahmen, die der Revitalisierung eines Fliess­gewässers dienen oder einen natur­nahen Hochwasser­schutz dar­stellen.