§ 43 WRG Erhalten > Zuständigkeit |
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1 Behörden und Amtsstellen des Kantons, der Bezirke und Gemeinden sorgen dafür, dass öffentliche und private Gewässer als Lebensräume für einheimische Tier- und Pflanzenarten sowie als Landschaftselemente erhalten und wenn möglich verbessert werden. 2 Kanton und Bezirke unterstützen und fördern Massnahmen, die der Revitalisierung eines Fliessgewässers dienen oder einen naturnahen Hochwasserschutz darstellen. |