Art. 18 ZWG
Unrecht­mässige Nutzung > Amt­liche Mass­nahmen
1 Die zu­ständige Behörde hat alle Rechte und Pflichten, die sie für die Wieder­herstellung der recht­mässigen Nutzung in Ver­tretung der Eigen­tümerin oder des Eigen­tümers braucht.

2 Sie kann Dritte für die Durch­führung der nöti­gen Mass­nahmen bei­ziehen.

3 Die Ein­nahmen aus der Ver­mietung nach Artikel 17 Ab­satz 3, ab­züglich des Verwaltungs­aufwands der zu­ständigen Behörde und allen­falls beige­zogener Dritter, gehen an die Eigen­tümerin oder an den Eigen­tümer.