Art. 24 AWR Anschlussgebühren für bestehende und neue Bauten und Anlagen |
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1 Für die Grundstücksentwässerung der bestehenden und neuen Gebäude (Haupt- und Nebenbauten) und Anlagen haben die Grundeigentümer an die Erstellung und den Unterhalt der Abwasseranlagen eine einmalige Anschlussgebühr zu leisten: a) Bestehende Bauten: Fr. -.50 pro m2 Grundstückfläche Fr. -.80 pro m3 Gebäudeinhalt b) Neubauten: Fr. -.50 pro m2 Grundstückfläche Fr. 4.00 pro m3 Gebäudeinhalt Für die Ermittlung der Gebäudekubatur gilt die Schweizer SIA - Norm116. 2 Die geschuldeten Beiträge sind innert der geforderten Frist nach Rechtskraft der Baubewilligung zu bezahlen. Wird ein bewilligter Anschluss nicht ausgeführt, so wird die bereits bezahlte Gebühr zinslos zurückerstattet. 3 Für industrielles und gewerbliches Abwasser kann der Gemeinderat die Anschlussgebühren unter Berücksichtigung der Art und Menge des anfallenden Abwassers, je nach Belastungsgrad für eine ARA, bis max. 30 % des gewerblichen umbauten Raumes erhöhen oder ermässigen. 4 Bei Änderungen in der Art der Überbauung oder Benützung eines angeschlossenen Grundstückes, sowie bei Wiederaufbau sind die Anschlussgebühren den neuen Verhältnissen anzupassen und der entsprechende Mehrbetrag nachträglich zu entrichten. Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen. 5 Die Gebühren schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes oder Baute war. Bei einer Handänderung haftet der Erwerber für im Zeitpunkt der Handänderung zur Zahlung fälligen Gebühren und Erschliessungsbeiträge solidarisch mit dem bisherigen Eigentümer. |
Anschlussgebühren, § 51 PBG Anschlussgebühren, § 33 EGzGSchG Anschlussgeb.: Abweichungen, Art. 23 AWR Anschlussgeb.: Anpassungen, Art. 23 AWR Anschlussgeb.: Gebührenpflicht, Art. 23 AWR Anschlussgeb.: Mehrwertsteuer, Art. 23 AWR Anschlussgeb.: Verzugszins, Art. 23 AWR Anschlussgeb.: Zahlungsfälligk., Art. 23 AWR Gebäudekubatur: Norm SN 504 416 Tarifrechner: Bestehende Bauten Tarifrechner: Erweiterungen Tarifrechner: Neubauten |