§ 69 PBG Hochhäuser
1 Bauten mit einer Gebäudehöhe von mehr als 20 m gelten als Hochhäuser. Die Zulassung eines oder mehrerer Hochhäuser setzt einen besonders geeigneten Standort und eine der Grösse des Bauvorhabens entsprechende architektonische Gestaltung voraus.

2 Die Bewilligungsbehörde legt in der Baubewilligung namentlich die Erschliessung, Strassenabstände, Parkflächen und Garagen, Grünflächen sowie Spielplätze fest und bestimmt im Einzelfall die Grenz- und Gebäudeabstände unter Berücksichtigung des Schattenwurfes, der Interessen der Nachbarn und der örtlichen Verhältnisse.

Schattenwurf, § 37 VPBG