§ 37 VPBG Hochhäuser
1 Jedem Baugesuch für ein Hochhaus ist eine Darstellung des Schattenwurfes (Schattendiagramm) beizulegen.

2 Das Schattendiagramm hat den Schattenwurf auf die umliegenden Grundstükke und Bauten zwischen 9.00 und 16.00 Uhr zur Tag- und Nachtgleiche (21. März und 23. September) darzustellen.