§ 37 VPBG Hochhäuser |
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1 Jedem Baugesuch für ein Hochhaus ist eine Darstellung des Schattenwurfes (Schattendiagramm) beizulegen. 2 Das Schattendiagramm hat den Schattenwurf auf die umliegenden Grundstükke und Bauten zwischen 9.00 und 16.00 Uhr zur Tag- und Nachtgleiche (21. März und 23. September) darzustellen. |