Art. 38a RPG
Nachteil­abgeltung > Übergangs­bestimmungen
1 Die Kanto­ne pas­sen in­nert fünf Jah­ren nach Inkraft­treten der Änder­ung vom 15. Juni 2012 ihre Richt­pläne an die An­forder­ungen der Artikel 8 und 8a Absatz 1 an.

2 Bis zur Ge­nehmi­gung die­ser Richt­plan­an­pas­sung durch den Bundes­rat darf im be­tref­fen­den Kan­ton die Fläche der rechts­kräftig aus­ge­schie­de­nen Bau­zonen ins­ge­samt nicht ver­grös­sert wer­den.

3 Nach Ab­lauf der Frist von Ab­satz 1 ist die Aus­schei­dung neuer Bau­zonen un­zu­läs­sig, so­lange der be­tref­fen­de Kan­ton nicht über eine vom Bundes­rat ge­neh­mig­te Richt­plan­an­pas­sung ver­fügt.

4 Die Kanto­ne regeln in­nert fünf Jah­ren nach Inkraft­treten der Änder­ung vom 15. Juni 2012 den an­ge­mes­se­nen Aus­gleich für er­hebli­che Vor- und Nach­teile nach den An­forder­ungen von Artikel 5.

5 Nach Ab­lauf der Frist von Ab­satz 4 ist die Aus­schei­dung neuer Bau­zonen un­zu­läs­sig, so­lange der be­tref­fen­de Kanton nicht über einen an­ge­mes­se­nen Aus­gleich nach den An­forder­ungen von Artikel 5 ver­fügt. Der Bundes­rat be­zeich­net nach An­hör­ung diese Kan­tone.

> Übergangsbestimmungen, Art. 52a RPV