Art. 52a RPV
Nachteil­abgeltung > Übergangs­bestimmungen
1 Ist im Zeit­punkt des Inkraft­tretens der Änder­ung vom 2. April 2014 eine Be­schwer­de hängig ge­gen den Ent­scheid der kanto­nalen Be­hörde nach Arti­kel 26 RPG über die Ge­nehmi­gung einer Ein­zonung, so ist Arti­kel 38a Ab­satz 2 RPG auf die Ein­zonung nicht an­wend­bar, wenn die Be­schwer­de we­der zu einer Über­prü­fung noch zu einer materi­ellen Teil­kor­rek­tur des Ge­nehmi­gungs­ent­scheids führt oder wenn sie mut­wil­lig er­ho­ben wor­den ist.

2 Wäh­rend der Über­gangs­frist nach Arti­kel 38a Ab­satz 2 RPG dür­fen Ein­zonun­gen nur ge­neh­migt wer­den, wenn:

a. im Kanton seit dem Inkraft­treten die­ser Be­stim­mung mindes­tens die gleiche Fläche aus­ge­zont wurde oder dies mit dem glei­chen Ent­scheid er­folgt;

b. Zonen für öffent­liche Nutzun­gen ge­schaf­fen wer­den, in denen der Kanton sehr wichti­ge und dringen­de Infra­struk­turen plant; oder

c. ande­re Zonen von kanto­naler Be­deu­tung ge­schaf­fen wer­den, die dringen­d not­wen­dig sind, und bei der Ge­nehmi­gung nach Arti­kel 26 RPG die Fläche fest­ge­legt und pla­nungs­recht­lich ge­sichert ist, die rück­ge­zont wer­den muss; die Pflicht zur Rück­zo­nung fällt da­hin, wenn diese sich auf­grund des ge­neh­mig­ten Richt­plans er­übrigt.

3 In Kanto­nen, die aus­schliess­lich die Ge­mein­den für die Be­stim­mung von Pla­nungs­zonen (Art. 27 RPG) als zu­stän­dig er­klärt haben, steht diese Kompe­tenz bis zur Ge­nehmi­gung der Richt­plan­an­pas­sung nach Arti­kel 38a Ab­satz 2 RPG auch der Kan­tons­regie­rung zu.

4 Die Kompe­tenz zur Auf­hebung und zur Ver­länger­ung der Dauer der nach Ab­satz 3 be­stimm­ten Pla­nungs­zo­nen ver­bleibt auch nach der Ge­neh­mi­gung der Richt­plan­an­pas­sung bei der Kantons­regie­rung.

5 Die Be­zeich­nung der Kan­tone nach Arti­kel 38a Ab­satz 5 zwei­ter Satz RPG er­folgt auf Ab­lauf der Frist hin in einem An­hang zu dieser Ver­ord­nung.

6 So­lange der Richt­plan mit den nach Arti­kel 32b Buch­stabe f be­zeich­ne­ten Ob­jekten nicht durch den Bund ge­nehmigt ist, längs­tens aber mit Wir­kung von fünf Jahren ab Inkraft­treten dieser Änder­ung, kann die Kantons­re­gier­ung die Liste der Kultur­denk­mäler von kanto­naler Be­deutung durch ein­fachen Be­schluss provi­so­risch fest­legen.