Art. 5 RPG
Nachteil­abgeltung
1 Das kanto­nale Recht re­gelt einen ange­mes­se­nen Aus­gleich für er­heb­liche Vor- und Nach­teile, die durch Planun­gen nach die­sem Ge­setz ent­stehen.

1bis Planungs­vor­teile wer­den mit einem Satz von mindes­tens 20 Pro­zent aus­ge­gli­chen. Der Aus­gleich wird bei der Über­bau­ung des Grund­stücks oder des­sen Ver­äus­ser­ung fäl­lig. Das kanto­nale Recht ge­stal­tet den Aus­gleich so aus, dass min­des­tens Mehr­werte bei neu und dauer­haft einer Bau­zone zu­ge­wiese­nem Boden aus­ge­glichen wer­den.

1ter Der Er­trag wird für Mass­nah­men nach Ab­satz 2 oder für weite­re Mass­nah­men der Raum­pla­nung nach Arti­kel 3, ins­beson­de­re Ab­sätze 2 Buch­stabe a und 3 Buch­stabe abis, ver­wen­det.

1quater Für die Be­mes­sung der Ab­gabe ist der bei einer Ein­zonung er­rech­ne­te Pla­nungs­vor­teil um den Be­trag zu kür­zen, wel­cher in­nert ange­mes­se­ner Frist zur Be­schaf­fung einer land­wirt­schaft­lichen Er­satz­baute zur Selbst­be­wirt­schaf­tung ver­wen­det wird.

1quinquies Das kanto­nale Recht kann von der Er­hebung der Ab­gabe ab­sehen, wenn:

a. ein Gemein­wesen ab­gabe­pflich­tig wäre; oder

b. der voraus­sicht­liche Abgabe­ertrag in einem un­günsti­gen Ver­hältnis zum Er­hebungs­auf­wand steht.

1sexies Die be­zahlte Ab­gabe ist bei der Be­mes­sung einer all­fälli­gen Grund­stück­gewinn­steuer als Teil der Auf­wendun­gen vom Gewinn in Ab­zug zu brin­gen.

2 Führen Planun­gen zu Eigen­tums­be­schrän­kungen, die einer Ent­eig­nung gleich­kom­men, so wird voll ent­schä­digt.

3 Die Kan­tone kön­nen vor­schrei­ben, dass die Aus­zahlung von Ent­schädi­gun­gen bei Eigen­tums­be­schrän­kun­gen im Grund­buch an­zu­merken ist.

> Übergangsbestimmungen, Art. 38a RPG