§ 15 VGSW Bauarbeiten und Grabungen: Im Strassenraum
1 Wer Bauarbeiten und Grabungen im Strassenraum ausführen will, namentlich für Werkleitungen und dergleichen, hat

a) bei Kantonsstrassen und damit verbundenen Radstrecken die Bewilligung der Abteilung Strassenunterhalt des kantonalen Tiefbauamtes einzuholen,

b) bei den anderen Strassen und Wegen die Bewilligung der gemeindlichen Bauverwaltung.

2 Wo Fahrbahn oder Gehfläche durch Bauten und Anlagen Dritter erheblich beansprucht bleiben oder wo ein Leitungsnetz unterirdisch in Kantonsstrassen verläuft, gilt die Konzessionspflicht. Für Leitungsquerungen und andere Inanspruchnahmen des Grunds von öffentlichen Strassen und Wegen durch Dritte genügt die Bewilligung der zuständigen Behörde.

Konzession: Zuständigkeit, § 3 VGSW