§ 3 VGSW Besondere Inanspruchnahme von kantonalen Strassen und Wegen |
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1 Das kantonale Tiefbauamt erteilt Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch von kantonalen Strassen und Wegen, namentlich für länger dauerndes, regelmässiges Parkieren. 2 Die Baudirektion erteilt Konzessionen für Sondernutzungen an kantonalen Strassen und Wegen. 3 Die Sicherheitsdirektion erteilt Bewilligungen für motor- und radsportliche Veranstaltungen sowie für Umzüge und dergleichen auf Kantonsstrassen. Das Nähere regelt die Spezialgesetzgebung. |