§ 3 VGSW Besondere Inanspruchnahme von kantonalen Strassen und Wegen
1 Das kantonale Tiefbauamt erteilt Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch von kantonalen Strassen und Wegen, namentlich für länger dauerndes, regelmässiges Parkieren.

2 Die Baudirektion erteilt Konzessionen für Sondernutzungen an kantonalen Strassen und Wegen.

3 Die Sicherheitsdirektion erteilt Bewilligungen für motor- und radsportliche Veranstaltungen sowie für Umzüge und dergleichen auf Kantonsstrassen. Das Nähere regelt die Spezialgesetzgebung.