Art. 39 RPV
Standort­gebundene Bauten > Landschafts­prägende Bauten
1 In Gebieten mit traditio­neller Streu­bau­weise, die im kanto­nalen Richt­plan räumlich fest­gelegt sind und in denen die Dauer­besiedlung im Hinblick auf die anzu­strebende räum­liche Entwicklung ge­stärkt werden soll, können die Kantone als standort­gebunden (Art. 24 Bst. a RPG) be­willigen:

a. die Änderung der Nutzung be­stehender Bauten, die Wohnungen ent­halten, zu landwirt­schafts­fremden Wohn­zwecken, wenn sie nach der Änderung ganz­jährig be­wohnt werden;

b. die Änderung der Nutzung be­stehender Bauten oder Gebäude­komplexe, die Wohnungen ent­halten, zu Zwecken des örtli­chen Klein­gewerbes (beispiels­weise Käsereien, holz­verarbeitende Betriebe, mechanische Werk­stätten, Schlos­sereien, Detail­handels­läden, Wirts­häuser); der Gewerbe­teil darf in der Regel nicht mehr als die Hälfte der Baute oder des Gebäude­komplexes bean­spruchen.

2 Die Kantone können die Änderung der Nutzung be­stehender, als land­schafts­prägend ge­schützter Bauten als standort­gebunden be­willigen, wenn:

a. Land­schaft und Bauten als Einheit schützens­wert sind und im Rahmen der Nutzungs­planung unter Schutz ge­stellt wurden;

b. der besondere Charakter der Land­schaft vom Bestand der Bauten ab­hängt;

c. die dauernde Erhaltung der Bauten nur durch eine Um­nutzung sicher­gestellt werden kann; und

d. der kanto­nale Richt­plan die Kriterien ent­hält, nach denen die Schutz­würdigkeit der Land­schaften und Bauten zu beur­teilen ist.

3 Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur er­teilt werden, wenn die äus­sere Erscheinung und die bauli­che Grund­struktur im Wesentli­chen unver­ändert bleiben.

4 Bewilligungen nach Absatz 2 fallen dahin, wenn die Schutz­würdigkeit der Baute oder, so­weit dies im Verantwortungs­bereich der Grund­eigentümerin oder des Grund­eigentümers liegt, der sie um­gebenden Land­schaft nicht mehr ge­geben ist.

5 Bei rechts­widrigen Ver­änderungen in Land­schaften nach Ab­satz 2 sorgt eine kanto­nale Behörde dafür, dass die Wieder­herstellung des recht­mässigen Zustandes ver­fügt und voll­zogen wird.

> Bewilligungen, Art. 43a RPV