§ 2 VPBG Kleinbauten
Kleinbauten sind eingeschossige, nicht Wohn- oder Gewerbezwecken dienende Nebengebäude von höchstens 50 m2 Grundfläche, 3,50 m Gebäudehöhe und 5 m Firsthöhe. Die Einwohnergemeinden können in ihren Bauordnungen niedrigere Masse festlegen.

Firsthöhe, § 13 VPBG
Gebäudehöhe, § 12 VPBG