§ 9 GSW Änderung der Zuständigkeit von Kanton und Einwohnergemeinden
1 Erhält eine Strasse oder ein Weg eine andere Funktion und Bedeutung, legt der Regierungsrat die Zuständigkeit neu fest.

2 Er passt die Eigentumsverhältnisse an, regelt den finanziellen Ausgleich und sorgt für die Änderung des entsprechenden Verzeichnisses im Anhang zu diesem Gesetz.