§ 9 GSW Änderung der Zuständigkeit von Kanton und Einwohnergemeinden |
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1 Erhält eine Strasse oder ein Weg eine andere Funktion und Bedeutung, legt der Regierungsrat die Zuständigkeit neu fest. 2 Er passt die Eigentumsverhältnisse an, regelt den finanziellen Ausgleich und sorgt für die Änderung des entsprechenden Verzeichnisses im Anhang zu diesem Gesetz. |