§ 18 PBG Bauzonen |
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1 Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird. 2 Bauzonen können namentlich in folgende Zonen unterteilt werden: a) Wohnzonen; b) Kernzonen; c) Gewerbezonen; d) Industriezonen; e) Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen; f) Grünzonen für die Erhaltung oder Schaffung von Grünflächen innerhalb von oder zwischen Siedlungen; g) lntensiverholungszonen für Bauten und Anlagen zu Erholungszwecken wie Camping- und Zeltplätze, Sport- und Reithallen. 3 Die einzelnen Zonen können weiter unterteilt werden. Es können auch gemischte Zonen vorgesehen werden. |
Grösse, Art. 15 RPG Übergangsbestimmungen, Art. 38a RPG Übergangsbestimmungen, Art. 52a RPV Verfügbarkeit, Art. 15a RPG |