§ 18 PBG
Bauzonen
1 Bau­zonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraus­sichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird.

2 Bau­zonen können namentlich in folgende Zonen unterteilt werden:

a) Wohn­zonen;

b) Kern­zonen;

c) Gewerbe­zonen;

d) Industrie­zonen;

e) Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen;

f) Grün­zonen für die Erhaltung oder Schaffung von Grün­flächen innerhalb von oder zwischen Siedlungen;

g) lntensiverholungs­zonen für Bauten und Anlagen zu Erholungs­zwecken wie Camping- und Zelt­plätze, Sport- und Reit­hallen.

3 Die einzelnen Zonen können weiter unterteilt werden. Es können auch gemischte Zonen vorgesehen werden.

Grösse, Art. 15 RPG
Übergangsbestimmungen, Art. 38a RPG
Übergangsbestimmungen, Art. 52a RPV
Verfügbarkeit, Art. 15a RPG