Art. 15a RPG
Bauzonen > Verfügbarkeit
1 Die Kantone treffen in Zusammen­arbeit mit den Gemeinden die Massnahmen, die notwendig sind, um die Bau­zonen ihrer Bestimmung zuzuführen, insbesondere bodenrecht­liche Massnahmen wie Land­umlegungen (Art. 20).

2 Das kanto­nale Recht sieht vor, dass, wenn das öffent­liche Interesse es rechtfertigt, die zuständige Behörde eine Frist für die Überbauung eines Grund­stücks setzen und, wenn die Frist unbenützt verstreicht, bestimmte Massnahmen anordnen kann.