Art. 82 BauR Landwirtschaftszone |
---|
1 In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zulässig soweit die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung sie erfordert. Für einen bestehenden Landwirtschaftsbetrieb gilt ein Stöckli oder eine zusätzliche Wohnung zur Erleichterung des Generationenwechsels als zonenkonform. 2 Immissionen aus der üblichen landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Nutzung sind in benachbarten Bauzonen hinzunehmen, soweit nicht Bestimmungen der LSV und LRV verletzt werden. 3 Alle Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bedürfen einer kantonalen Bewilligung. Der Gemeinderat beurteilt diese Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften. 4 Das Anlegen und der Betrieb von Langlaufloipen und gespurten Wegen ausserhalb der Wintersportzone ist in der Landwirtschaftszone gestattet, sofern genügend Schnee liegt. |
Landwirtschaftszone, Art. 16 RPG Landwirtschaftszone, § 19 PBG Empfindlichkeitsstufen, Art. 33 BauR Bauzonenplan Landschaftszonenplan |