Art. 82 BauR
Landwirtschaftszone
1 In der Land­wirt­schafts­zone sind Bauten und An­lagen zu­lässig so­weit die land­wirt­schaft­liche oder garten­bau­liche Nutzung sie er­fordert. Für einen be­stehen­den Land­wirt­schafts­betrieb gilt ein Stöckli oder eine zusätz­liche Woh­nung zur Er­leichterung des Generationen­wechsels als zonen­konform.

2 Immis­sionen aus der üb­lichen land­wirt­schaft­lichen oder garten­bau­lichen Nutzung sind in benach­barten Bau­zonen hinzu­nehmen, so­weit nicht Bestim­mungen der LSV und LRV ver­letzt werden.

3 Alle Bauten und An­lagen in der Land­wirt­schafts­zone be­dürfen einer kanto­nalen Bewil­ligung. Der Gemeinde­rat beur­teilt diese Bau­vor­haben auf die Ein­haltung der bau­polizei­lichen Vor­schriften.

4 Das An­legen und der Betrieb von Lang­lauf­loipen und ge­spurten Wegen aus­ser­halb der Winter­sport­zone ist in der Land­wirt­schafts­zone ge­stattet, so­fern genü­gend Schnee liegt.

Landwirtschaftszone, Art. 16 RPG
Landwirtschaftszone, § 19 PBG
Empfindlichkeitsstufen, Art. 33 BauR
Bauzonenplan
Landschaftszonenplan