§ 19 PBG
Landwirtschaftszone
1 Landwirtschafts­zonen umfassen Land, das sich für die landwirtschaft­liche Bewirtschaftung oder den produzierenden Garten­bau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird oder das im Gesamt­interesse landwirtschaft­lich bewirtschaftet werden soll. Soweit möglich werden grössere zusammen­hängende Flächen ausgeschieden.

2 Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen in der Landwirtschafts­zone richten sich nach den Bestimmungen des Bundes­rechts.

3 Immissionen aus der üblichen landwirtschaft­lichen oder gartenbau­lichen Nutzung sind in benach­barten Bau­zonen hinzunehmen.