Art. 78 BauR
Untertag­abbau- und unter­irdische Ablagerungs­zone
1 Diese Zone ist voll­umfäng­lich mit der Land­schafts­schutz­zone und, die Wald­fläche ausge­nommen, mit der Land­wirt­schafts­zone über­lagert.

2 Die Untertag­abbau- und unter­irdische Ablagerungs­zone dient grund­sätzlich dem Unter­tag­abbau von Gesteinen (Kaver­nen). In den Kaver­nen ist die Ab­lagerung von Inert­stoffen nament­lich von un­verschmutz­tem Aus­hub-, Ab­raum-, Tunnel- und Stollen­material ge­stattet. Die Ein­lagerung von Rest­stoffen und auf Reaktor­deponien zuläs­sigen Materialien ist nicht ge­stattet. Die Ablagerungs­materialien sind in einem sepa­raten Ver­fahren unter Leitung der Gemeinde zu bestim­men. Für die Ab­lagerung von Fremd­material sind insbe­sondere die Bestim­mungen der techni­schen Ver­ordnung über Ab­fälle (TVA) zu beach­ten. Vorbe­halten bleibt bezüg­lich Ablagerungs­materialien das Mit­sprache­recht des Bundes­amtes für Strassen­bau. Zeit­lich begrenzte Zwischen­nutzung wie touristi­sche und kultu­relle Veran­staltungen, Ein­lagerung von Kultur­gütern usw. können im Rah­men des ordent­lichen Bau­bewilligungs­ver­fahrens be­willigt werden.

3 Die Untertag­abbau- und unter­irdische Ablagerungs­zone ist in Abbau­phasen mit An­gaben über Raum, Zeit und Menge des Ab­baus aufzu­teilen. Die Abbau­phasen werden in der Bau­bewilligung fest­gelegt.

4 Die Frei­gabe jeder Abbau­phase ist bewilligungs­pflichtig. Die zu­ständige kanto­nale Behörde hört vor­gängig den Kanton Uri so­wie die Gemeinde Mor­schach an.

5 Die Er­stellung von ober­irdisch erforder­lichen Bauten und An­lagen wie Portal­bau­werk, Flucht-, Lüftungs- und Rettungs­bau­werke ist im Rahmen des Zonen­zweckes zu­lässig. Die ent­sprechen­den Bauten und An­lagen haben sich gut in das bestehen­de Land­schafts­bild einzu­fügen.

6 Die Sicher­heit und Stabili­tät des Gebirges im Bereich der Untertag­abbau- und unter­irdischen Ablagerungs­zone ist mit­tels Sicherheits­konzept (inkl. Sondier­bohrungs­programm) vor Abbau­beginn im Rah­men des Bau­bewil­ligungs- und Konzessions­verfahrens nachzu­weisen bzw. zu gewähr­leisten. Darin sind insbe­sondere die erforder­lichen Sicher­heits­abstände zu den bestehen­den und geplan­ten Tunnel­bauten so­wie zur Ober­fläche fest­zulegen.

7 Die Kosten für die Feinerschliessung (Verkehrswege, Werkleitungen) dieser Zone gehen vollumfänglich zulasten der Anlagenbetreiber.

8 Die An- und Ab­transporte haben in der Betriebs­phase per Schiff zu er­folgen. In der Erschliessungs­phase sind Strassen­transporte zu­lässig.

9 Die Gesuch­steller bzw. Anlagen­betreiber haben für das Gebiet des Teilzonen­planes Läntigen im Rah­men des Bau­bewilligungs- und Konzessions­verfahrens einen Quellen­kataster (inkl. An­gaben über die Ergiebig­keit) zu er­stellen. Weiter haben sie die privaten und öffent­lichen Wasser­versorgungen der Gemeinden Morschach und Sisikon, so­fern sie durch diese Quellen ge­spiesen werden, bei Störungen auf eigene Kosten zu ge­währleisten. Dies­bezüglich ist ein Wasser- Not­versorgungs­konzept mit Funktions­nachweis vor­gängig der Geneh­migung der Nutzungs­planung zu er­stellen bzw. der Gemeinde vorzu­legen. Die ent­sprechende Sicher­stellung muss im Rah­men des Bau­bewil­ligungs- und Konzessions­verfahrens er­folgen.

10 Für Schäden an bestehen­den Quellen sowie an Flur, Wald und Gebäude, verur­sacht durch den Untertag­abbau, sind die Anlagen­betreiber haft­bar.

11 Bei Störungen der Wasser­versorgung und Schäden an be­stehenden Quellen sowie bei Schäden an Flur, Wald und Gebäude liegt die Beweis­last bei den Anlagen­betreibern.

Bauzonen, § 18 PBG
Empfindlichkeitsstufen, Art. 33 BauR
Bauzonenplan
Landschaftszonenplan