Art. 73 BauR Intensiverholungszonen |
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1 Die Intensiverholungszonen 1 und 2 mit Gestaltungsplanpflicht sind für die Intensivnutzung bzw. für die flächenbeanspruchende Nutzung des Bodens durch Bauten und Anlagen zu Erholungszwecken bestimmt. 2 Dem Zweck der Intensiverholungszone 1 (IEZ 1) entsprechen insbesondere Badeanlagen, Camping- und Zeltplätze, Spielplätze aller Art sowie damit verbundene Autoabstellflächen und Familiengärten. 3 Sporthallen (wie Tennis-, Schwimmhallen und dergleichen) sind in der IEZ 1 Axenstein unzulässig. 4 Die Intensiverholungszone 2 (IEZ 2) ist für die flächenbeanspruchende Nutzung des Bodens durch Erholungssuchende bestimmt. Zugelassen sind naturnah gestaltete Golfanlagen mit Golfabschlagshallen und Alternativnutzungen wie Finnenbahnen und ähnliche Fitnessparcours, welche sich mit dem Golfsport vereinbaren lassen. 5 Die Überbauungsvorschriften und das Nutzungsmass (Nutzfläche und Gebäudevolumen) werden im Rahmen des Gestaltungsplanes durch Sonderbauvorschriften festgesetzt, wobei gegenüber angrenzenden Zonen deren Abstandsbestimmungen als Mindestgrenzabstände gelten. 6 Der Gestaltungsplan für die IEZ 2 hat insbesondere festzulegen, wo die Golfplatzanlagen, soweit mit dem Golfsport vereinbar, für die Öffentlichkeit durch Fuss- und Wanderwege sowie Reitwege zugänglich sind. Zudem hat der Gestaltungsplan die Terrainveränderungen, das Bepflanzungs- und Sicherheitskonzept und die Massnahmen für den Natur- und Landschaftsschutz sowie den ökologischen Ausgleich aufzuzeigen. 7 Die Grob- und Feinerschliessung dieser Zonen geht zulasten der Grundeigentümer bzw. Gesuchsteller. 8 Die zonenfremden bestehenden Bauten und Anlagen dürfen unterhalten, erneuert und in ihrem Zwecke zonengemäss geändert werden. |
Intensiverholungszone IEZ1, Art. 75h BauR Intensiverholungszone IEZ2, Art. 75i BauR Bauzonen, § 18 PBG Bauzonenplan |