Art. 73 BauR
Intensiverholungszonen
1 Die Intensiv­erholungs­zonen 1 und 2 mit Gestaltungs­plan­pflicht sind für die Intensiv­nutzung bzw. für die flächen­bean­spruchende Nutzung des Bodens durch Bauten und An­lagen zu Erholungs­zwecken be­stimmt.

2 Dem Zweck der Intensiv­erholungs­zone 1 (IEZ 1) ent­sprechen insbe­sondere Bade­anlagen, Camping- und Zelt­plätze, Spiel­plätze aller Art so­wie damit ver­bundene Auto­abstell­flächen und Familien­gärten.

3 Sport­hallen (wie Tennis-, Schwimm­hallen und der­gleichen) sind in der IEZ 1 Axen­stein unzu­lässig.

4 Die Intensiv­erholungs­zone 2 (IEZ 2) ist für die flächen­bean­spruchende Nutzung des Bodens durch Erholungs­suchende be­stimmt. Zuge­lassen sind natur­nah ge­staltete Golf­anlagen mit Golf­abschlags­hallen und Alter­nativ­nutzungen wie Finnen­bahnen und ähn­liche Fitness­parcours, welche sich mit dem Golf­sport ver­ein­baren lassen.

5 Die Über­bauungs­vor­schriften und das Nutzungs­mass (Nutz­fläche und Gebäude­volumen) werden im Rah­men des Gestaltungs­planes durch Sonder­bau­vorschriften fest­gesetzt, wo­bei gegen­über an­grenzen­den Zonen deren Abstands­bestim­mungen als Mindest­grenz­abstände gelten.

6 Der Gestaltungs­plan für die IEZ 2 hat ins­beson­dere fest­zulegen, wo die Golf­platz­anlagen, so­weit mit dem Golf­sport verein­bar, für die Öffent­lich­keit durch Fuss- und Wander­wege sowie Reit­wege zu­gäng­lich sind. Zu­dem hat der Gestaltungs­plan die Terrain­veränder­ungen, das Bepflanzungs- und Sicherheits­konzept und die Mass­nahmen für den Natur- und Land­schafts­schutz sowie den ökologi­schen Aus­gleich aufzu­zeigen.

7 Die Grob- und Fein­erschlies­sung dieser Zonen geht zu­lasten der Grund­eigen­tümer bzw. Gesuch­steller.

8 Die zonen­fremden bestehen­den Bauten und An­lagen dür­fen unter­halten, er­neuert und in ihrem Zwecke zonen­gemäss ge­ändert werden.

Intensiverholungszone IEZ1, Art. 75h BauR
Intensiverholungszone IEZ2, Art. 75i BauR
Bauzonen, § 18 PBG
Bauzonenplan