Art. 70 BauR
Kur- und Sportzone
1 Die Kur- und Sport­zone, geglie­dert in die Gebiete A, B und C, ist zur Er­richtung von öffent­lich zu­gäng­lichen Kur- und Sport­anlagen be­stimmt. Bau­bewil­ligungen dür­fen nur auf­grund von Gestaltungs­plänen er­teilt werden. Darin sind neben der zu­läs­sigen Nutzung auch das Nutzungs­mass (Nutz­fläche und Gebäude­volumen) sowie die übri­gen Bau­bestim­mungen festzu­legen. Gegen­über angren­zenden Zonen gelten deren Abstands­bestim­mungen als Mindest­grenz­abstände.

2 Im Gebiet A sind Hoch­bauten zu­lässig. Im Gebiet B sind un­über­dachte Sport­anlagen, Park­anlagen so­wie unter­irdische oder über­deckte Parkierungs­anlagen ge­stattet, wo­bei deren oberste Kote (ge­stalte­tes Terrain) max. 640.50 m.ü.M be­tragen darf. Das Gebiet C ist für Parkierungs­anlagen und Sport­plätze be­stimmt, wo­bei auf der süd­lichen Teil­fläche (Grund­stück Kat. Nr. 538) nur Sport- und Spiel­flächen ohne Hart­plätze, also solche mit Rasen, zu­lässig sind.

Kur- und Sportzone, Art. 75e BauR
Bauzonen, § 18 PBG
Bauzonenplan