Art. 70 BauR Kur- und Sportzone |
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1 Die Kur- und Sportzone, gegliedert in die Gebiete A, B und C, ist zur Errichtung von öffentlich zugänglichen Kur- und Sportanlagen bestimmt. Baubewilligungen dürfen nur aufgrund von Gestaltungsplänen erteilt werden. Darin sind neben der zulässigen Nutzung auch das Nutzungsmass (Nutzfläche und Gebäudevolumen) sowie die übrigen Baubestimmungen festzulegen. Gegenüber angrenzenden Zonen gelten deren Abstandsbestimmungen als Mindestgrenzabstände. 2 Im Gebiet A sind Hochbauten zulässig. Im Gebiet B sind unüberdachte Sportanlagen, Parkanlagen sowie unterirdische oder überdeckte Parkierungsanlagen gestattet, wobei deren oberste Kote (gestaltetes Terrain) max. 640.50 m.ü.M betragen darf. Das Gebiet C ist für Parkierungsanlagen und Sportplätze bestimmt, wobei auf der südlichen Teilfläche (Grundstück Kat. Nr. 538) nur Sport- und Spielflächen ohne Hartplätze, also solche mit Rasen, zulässig sind. |
Kur- und Sportzone, Art. 75e BauR Bauzonen, § 18 PBG Bauzonenplan |