§ 31 PBG
Gestaltungsplan > Aufhebung
1 Freiwillige Gestaltungspläne können auf Antrag eines oder mehrerer Grundeigentümer, dem oder denen mindestens zwei Drittel des Einzugsgebiets gehört, vom Gemeinderat geändert werden.

2 Gestaltungsplanpflichtgebiete können auf Antrag eines oder mehrerer Grundeigentümer, dem oder denen mindestens die Hälfte des Einzugsgebiets gehört, vom Gemeinderat geändert werden.

3 Gestaltungspläne können nach Anhören der Grundeigentümer durch Verfügung des Gemeinderates aufgehoben werden, wenn innert 15 Jahren seit Inkrafttreten nicht in wesentlichen Teilen mit der Verwirklichung begonnen wurde.

4 Die Stimmberechtigten können beim Erlass oder bei der Änderung des Zonenplanes die Aufhebung von Gestaltungsplänen beschliessen, sofern dadurch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt wird.

> Aufhebung, § 24 PBV