Art. 117 BauR
Gestaltungsplan > Aufhebung
1 Der Gestaltungsplan kann aus wichtigen Gründen auf Antrag der Grundeigentümer geändert werden.

2 Er kann nach Anhören der Grundeigentümer durch Verfügung des Bezirksrates aufgehoben werden, wenn innert fünfzehn Jahren seit Inkrafttreten nicht in wesentlichen Teilen mit der Verwirklichung begonnen wurde.

> Aufhebung, § 31 PBG