Art. 117 BauR Gestaltungsplan > Aufhebung |
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1 Der Gestaltungsplan kann aus wichtigen Gründen auf Antrag der Grundeigentümer geändert werden. 2 Er kann nach Anhören der Grundeigentümer durch Verfügung des Bezirksrates aufgehoben werden, wenn innert fünfzehn Jahren seit Inkrafttreten nicht in wesentlichen Teilen mit der Verwirklichung begonnen wurde. |
> Aufhebung, § 31 PBG |