Art. 49 BauR
Gebäudelänge
1 Als Gebäudelänge gilt das Mass der längsten Fassade.

2 Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine Parallele zur Hauptfassade.

3 Die zonengemässe Gebäudelänge gilt auch für zusammengebaute Gebäude. Nebenbauten werden nicht berücksichtigt.

Gebäudelänge: Gestaltungsplan, Art. 115 BauR
Geschlossene Bauweise, § 64 PBG
Grafik: Gebäudelänge, Anh BauR
Nebenbauten, Art. 40 BauR