Art. 49 BauR Gebäudelänge |
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1 Als Gebäudelänge gilt das Mass der längsten Fassade. 2 Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine Parallele zur Hauptfassade. 3 Die zonengemässe Gebäudelänge gilt auch für zusammengebaute Gebäude. Nebenbauten werden nicht berücksichtigt. |
Gebäudelänge: Gestaltungsplan, Art. 115 BauR Geschlossene Bauweise, § 64 PBG Grafik: Gebäudelänge, Anh BauR Nebenbauten, Art. 40 BauR |