Art. 115 BauR
Gestaltungsplan > Abweichungen
1 Im Gestaltungsplan kann innerhalb des Gestaltungsplangebietes von den Bauvorschriften des Kantons und den Vorschriften dieses Reglements abgewichen werden. Die Durchmischung der Nutzung ist zulässig, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsätzlich gewahrt bleiben.

2 Je nach dem Masse, in dem die Kriterien nach Art. 114 erfüllt sind, kann der Bezirksrat namentlich folgende Ausnahmen von den Zonenvorschriften bewilligen:

a) Erhöhung der Ausnützungsziffer in allen Zonen um höchstens 0.05 und der Überbauungsziffer in der Gewerbezone auf höchstens 60 %,

b) Vergrösserung der Gebäude- und Firsthöhen sowie der Geschosszahlen, ausgenommen in den Zonen WL und WLB (Ausnahmen im Sinne von Art. 50 sind jedoch zulässig),

c) Vergrösserung der Gebäudelängen,

d) Reduktion der internen Grenz- und Gebäudeabstände,

e) freies Verteilen der Gebäude-Nutzflächen, des Gewerbeanteils und der Garagenflächen.