Art. 128 BauR Baubewilligung > Geltungsdauer |
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1 Die Geltungsdauer der Baubewilligung beträgt zwei Jahre vom Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung an gerechnet. Sie kann auf begründetes Gesuch hin um ein weiteres Jahr verlängert werden. 2 Die zweijährige Frist für den Baubeginn steht während der Dauer eines Zivilprozesses still. |
> Geltungsdauer, § 86 PBG |