Art. 128 BauR
Baubewilligung > Geltungsdauer
1 Die Geltungsdauer der Baubewilligung beträgt zwei Jahre vom Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung an gerechnet. Sie kann auf begründetes Gesuch hin um ein weiteres Jahr verlängert werden.

2 Die zweijährige Frist für den Baubeginn steht während der Dauer eines Zivilprozesses still.

> Geltungsdauer, § 86 PBG