§ 86 PBG
Baubewilligung > Geltungsdauer
1 Die Geltungsdauer der Baubewilligung beträgt zwei Jahre vom Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung an gerechnet. Sie kann auf begründetes Gesuch hin um ein weiteres Jahr verlängert werden.

2 Die zweijährige Frist für den Baubeginn steht während der Dauer eines Zivilprozesses oder Enteignungsverfahrens still.