Art. 55 BauR
Kernzonen (alle): Dachform, Dachaufbauten, Dacheinschnitte
1 Alle Bauten sind mit Steildächern zu versehen, deren Neigung 40° bis 50° alter Teilung zu betragen hat. Der First ist auf jenen der Nachbarbauten auszurichten.

2 Die Grundlinie des Giebeldreiecks darf höchstens 15 m betragen.

3 Lukarnen und Quergiebel von einem Drittel der zugehörigen Fassadenlänge sind gestattet, wenn sie gestalterisch gut in die Dachlandschaft eingepasst werden. Dachflächenfenster sind nur zurückhaltend und in geringer Fläche zulässig.

4 Sonnenkollektoren dürfen in der Dachlandschaft nicht störend in Erscheinung treten. Dacheinschnitte sind nicht zulässig.

Fassadenlänge, Art. 49 BauR