Art. 55 BauR Kernzonen (alle): Dachform, Dachaufbauten, Dacheinschnitte |
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1 Alle Bauten sind mit Steildächern zu versehen, deren Neigung 40° bis 50° alter Teilung zu betragen hat. Der First ist auf jenen der Nachbarbauten auszurichten. 2 Die Grundlinie des Giebeldreiecks darf höchstens 15 m betragen. 3 Lukarnen und Quergiebel von einem Drittel der zugehörigen Fassadenlänge sind gestattet, wenn sie gestalterisch gut in die Dachlandschaft eingepasst werden. Dachflächenfenster sind nur zurückhaltend und in geringer Fläche zulässig. 4 Sonnenkollektoren dürfen in der Dachlandschaft nicht störend in Erscheinung treten. Dacheinschnitte sind nicht zulässig. |
Fassadenlänge, Art. 49 BauR |