1 Die kantonalen Behörden und Fachstellen prüfen ein Bauvorhaben auf seine Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, für die sie zuständig sind.
2 In den Entscheiden und Stellungnahmen zuhanden der kantonalen Koordinationsstelle ist festzuhalten, ob
a) das Bauvorhaben zu bewilligen oder zu verweigern ist;
b) Nebenbestimmungen in den kantonalen Gesamtentscheid aufzunehmen sind;
c) eine Ausnahmebewilligung erteilt werden soll.