Das ordentliche Verfahren

§ 30 VPBG
Ordent­liches Ver­fahren > Bewilligungs­entscheid

1 Die kanto­nalen Be­hörden und Fach­stellen prü­fen ein Bau­vor­haben auf sei­ne Ver­ein­bar­keit mit den öf­fentli­ch-rechtli­chen Vor­schrif­ten, für die sie zu­stän­dig sind.

2 In den Ent­schei­den und Stel­lung­nah­men zu­han­den der kanto­nalen Koordi­nations­stelle ist fest­zu­halten, ob

a) das Bau­vor­ha­ben zu be­willi­gen oder zu ver­wei­gern ist;

b) Neben­be­stim­mun­gen in den kanto­nalen Ge­samt­ent­scheid auf­zu­neh­men sind;

c) eine Aus­nahme­be­willi­gung er­teilt wer­den soll.