Das ordentliche Verfahren

§ 46 PBG
Ordent­liches Ver­fahren > Ein­sprache­entscheid

1 Die zu­ständi­ge Ge­meinde­behör­de holt bei der kanto­nalen Koordi­nations­stelle die er­for­derli­chen Be­willi­gungen und Zu­stim­mun­gen ein und er­öff­net sie zu­sam­men mit all­fälli­gen Ein­spra­che­ent­schei­den ge­mein­sam mit ihrem Ent­scheid über das Bau­gesuch.

2 Da­bei räumt die ver­fahrens­lei­ten­de ge­meindli­che Dienst­stelle der kanto­nalen Koordi­nations­stelle eine Frist von 30 Tagen ein, um kanto­nale Ent­schei­de bei­zu­bringen.

3 Sind die Bau­gesuchs­unter­lagen voll­ständig, so ent­schei­det die zu­ständi­ge Ge­meinde­behör­de

a) innert zwei Mo­naten über das Bau­gesuch;

b) innert je drei Mo­naten über ein Gesuch für einen Be­bau­ungs­plan im Ver­fahren ge­mäss § 40, über ein Bau­gesuch mit Bau­ein­spra­chen oder ein Bau­gesuch für eine Areal­be­bauung.

4 Be­hörden und Dienst­stellen müs­sen Frist­über­schrei­tungen und Er­streckun­gen be­grün­den.