1 Die zuständige Gemeindebehörde holt bei der kantonalen Koordinationsstelle die erforderlichen Bewilligungen und Zustimmungen ein und eröffnet sie zusammen mit allfälligen Einspracheentscheiden gemeinsam mit ihrem Entscheid über das Baugesuch.
2 Dabei räumt die verfahrensleitende gemeindliche Dienststelle der kantonalen Koordinationsstelle eine Frist von 30 Tagen ein, um kantonale Entscheide beizubringen.
3 Sind die Baugesuchsunterlagen vollständig, so entscheidet die zuständige Gemeindebehörde
a) innert zwei Monaten über das Baugesuch;
b) innert je drei Monaten über ein Gesuch für einen Bebauungsplan im Verfahren gemäss § 40, über ein Baugesuch mit Baueinsprachen oder ein Baugesuch für eine Arealbebauung.
4 Behörden und Dienststellen müssen Fristüberschreitungen und Erstreckungen begründen.