Das ordentliche Verfahren

§ 40 BO
Ordent­liches Ver­fahren > Ein­sprache­entscheid

1 Bau­rechtli­che Ent­schei­de kön­nen mit Be­dingun­gen und Auf­lagen ver­knüpft wer­den. Die Be­willi­gung kann von einem Revers (Mehr­wert­re­vers, Be­seiti­gungs­revers und ande­re) ab­hängig ge­macht wer­den.

2 Wo nötig wer­den die Bau­gesuchs­unter­lagen den zu­ständi­gen kanto­nalen Stel­len zur Ein­holung ihrer Stellung­nahme über­mittelt.

3 Im Übri­gen be­stimmt der Ge­meinde­rat den not­wendi­gen Bei­zug von Fach­leuten zur Prü­fung der Bau­gesuche und Fest­legung von Beding­ungen und Auf­lagen bei Umwelt­schutz- und Energie­fragen.