Das ordentliche Verfahren

§ 45 PBG
Ordent­liches Ver­fahren > Ein­sprache

1 Das Bau­gesuch ist wäh­rend 20 Tagen öffent­lich auf­zu­legen. Es wird am ersten Tag und ein wei­te­res Mal wäh­rend der Auf­lage im Amts­blatt pub­li­ziert. Ab­wei­chen­de Auf­lage­fristen auf­grund der Spezial­gesetz­gebung blei­ben vor­be­halten.

2 Wer vom Bau­gesuch be­son­ders be­rührt ist und ein schutz­würdi­ges In­te­resse am Aus­gang des Ver­fah­rens hat, ist zur Bau­ein­spra­che berech­tigt.

3 Die Ein­spra­che muss in­nert der Auf­lage­frist schrift­lich beim Ge­meinde­rat ein­ge­reicht wer­den und hat einen An­trag und eine Be­grün­dung zu ent­halten.

4 In ein­fachen Fäl­len, ins­be­son­dere wenn keine öffent­lichen oder nach­bar­li­chen In­te­res­sen be­rührt sind oder das nach­bar­li­che Ein­ver­ständ­nis vor­liegt, ist von der Auf­lage und Pub­li­kation des Bau­ge­suchs ab­zu­sehen.