Art. 9 ZWV
Sistierung Nutzungs­beschränkung > Sistierung
1 Die Bau­bewilligungs­behörde befristet Sis­tierungen nach Artikel 14 Ab­satz 1 Buch­stabe b des Gesetzes auf läng­stens zwei Jahre. Sie ver­längert die Sis­tierung, nach Artikel 14 Ab­satz 1 Buch­stabe b des Gesetzes weiter­hin er­füllt sind. Die Ver­längerung be­trägt je­weils höch­stens zwei Jahre.

2 Der Eigen­tümer oder die Eigen­tümerin muss in jedem Fall be­legen, dass:

a. regel­mässig Inserate auf markt­übliche Art und Weise er­schienen sind;

b. die Wohnung zu markt- und orts­üblichen Bedingungen ausge­schrieben worden ist; und

c. die Wohnung für eine Mieterin oder einen Mieter oder eine Käuferin oder einen Käufer jeder­zeit bezugs­bereit ge­wesen ist.

3 Ist der Nach­weis nach Artikel 14 Ab­satz 1 Buch­stabe b des Gesetzes nicht er­bracht, so ver­weigert die Bau­bewilligungs­behörde die Sistierung. Falls amt­liche Mass­nahmen nach Artikel 17 des Gesetzes in Betracht kom­men, über­weist sie das Dossier an die zu­ständige Behörde.

4 Das Grund­buch­amt ver­sieht auf Antrag des Eigen­tümers oder der Eigen­tümerin im Fall von Artikel 14 Ab­satz 1 Buch­stabe b des Gesetzes die An­merkung mit dem Zusatz der be­fristeten Sistierung.