Art. 18 BauR Strassennetz |
---|
1 Strassen und andere Verkehrswege werden entsprechend den Verkehrsbedürfnissen erstellt und unterhalten. 2 Verkehrsorientierte Erschliessungsstrassen sollen in der Regel eine Fahrbahnbreite von 4,50 m und eine Trottoirbreite von 1.50 m aufweisen. Anzustreben ist eine getrennte Linienführung für Fahrverkehr und Fussgängerverkehr. 3 Siedlungsorientierte Erschliessungsstrassen mit separat geführten Fusswegen können mit einer Fahrbahnbreite von 3.50 m realisiert werden, wenn sie Ausweichstellen in geeigneter Distanz (Sichtweiten) aufweisen. Höhere Anforderungen können bei entsprechend höherer Verkehrsbelastung und bei Buslinien, tiefere bei besonders schwierigen topografischen Verhältnissen gestellt werden. 4 Für "Tempo-30-Zonen" und "Begegnungszonen" gemäss Art. 22a und Art. 22b Verordnung über die Strassensignalisation (SSV) kann der Gemeinderat besondere Anordnungen nach den einschlägigen Normen der Vereinigung Schweizer Strassenfachleute (VSS) treffen. 5 Gegenüber Strassen und anderen Verkehrswegen entfällt der grosse Grenzabstand. Es ist der Strassenabstand gemäss § 41 Strassenverordnung bzw. der zonengemässe kleine Grenzabstand einzuhalten, wobei der grössere der beiden Abstände gilt. |
Strasseneinteilung, § 4 StraG > Hauptstrassen, § 5 StraG > Verbindungsstrassen, § 6 StraG > Nebenstrassen, § 7 StraG > Zufahrten und Zugänge, § 47 StraG |