§ 6 StraG
Verbindungsstrassen
1 Verbindungsstrassen sind Strassen mit wichtigen Verbindungsfunktionen zwischen Ortschaften.

2 Träger der Verbindungsstrassen ist in der Regel der Bezirk oder die Gemeinde.

3 Der Regierungsrat bestimmt die Verbindungsstrassen aufgrund der Funktion, der Verkehrsbelastung und des Ausbaustandards. Er kann Strecken nur als Verbindungsstrassen anerkennen, wenn keine wiederkehrenden befristeten oder unbefristeten Fahrverbote für Motorfahrzeuge bestehen. Ist die direkte Verbindung zwischen zwei Ortschaften durch eine Hauptstrasse gewährleistet, kann keine weitere Strecke als Verbindungsstrasse bezeichnet werden. Die Verbindung zu Talstationen überregional bedeutender Tourismusgebiete kann als Verbindungsstrasse bestimmt werden.