§ 27 StraV
Beleuchtung
1 Die Beleuchtungsdichte einer Strasse richtet sich in der Regel nach den Leit-sätzen der Schweizer Licht Gesellschaft.10 Diese Vorgaben können unterschritten werden, wenn die Fussgängersicherheit und eine gleichmässige Beleuchtungsintensität gewährleistet ist.

2 Als Errichtung gilt das erstmalige Erstellen der Beleuchtungsanlage, samt Zuleitungen.

3 Nach der Erstellung gehen die Beleuchtungsanlagen ohne Ausgleichszahlungen ins Eigentum der Standortgemeinde über. Der Zeitpunkt ist vertraglich zu regeln.