§ 27 StraV Beleuchtung |
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1 Die Beleuchtungsdichte einer Strasse richtet sich in der Regel nach den Leit-sätzen der Schweizer Licht Gesellschaft.10 Diese Vorgaben können unterschritten werden, wenn die Fussgängersicherheit und eine gleichmässige Beleuchtungsintensität gewährleistet ist. 2 Als Errichtung gilt das erstmalige Erstellen der Beleuchtungsanlage, samt Zuleitungen. 3 Nach der Erstellung gehen die Beleuchtungsanlagen ohne Ausgleichszahlungen ins Eigentum der Standortgemeinde über. Der Zeitpunkt ist vertraglich zu regeln. |