Baubewilligungspflichtig !

Ihr Vor­haben ist ge­stützt auf § 75 PBG bau­bewilligungs­pflichtig.

Nach gel­tender Praxis wird die Be­willigung im ver­ein­fachten Ver­fahren er­teilt.

Sind zu­sätzlich zu die­sem Vor­haben weitere Bau- oder Anlagen­teile zu be­willigen, be­stimmt die zu­ständige Behörde das Ver­fahren nach einer Gesamt­betrachtung des kon­kreten Einzel­falls. Kontak­tieren Sie in die­sem Fall die An­sprech­partner des gemeind­lichen Bau­amtes.

Für Vor­haben inner­halb der Bau­zonen ist die Bau­kommis­sion die zu­ständige Bewilligungs­behörde. Reichen Sie Ihr Bau­gesuch beim gemeind­lichen Bau­amt ein.

Vor­haben ausser­halb der Bau­zonen be­nötigen zu­sätzlich eine Raum­planungs­bewilligung des vom Regierungs­rat bezeich­neten Amtes. Die Bau­kommis­sion beur­teilt diese Vor­haben nur auf Ein­haltung der bau­polizei­lichen Vor­schriften. Reichen Sie Ihr Bau­gesuch auch in diesem Fall beim gemeind­lichen Bau­amt ein.