Das vereinfachte Verfahren

§ 79 PBG
Verein­fachtes Ver­fahren

1 Die Bewilligungs­behörde be­willigt kleinere Bau­vorhaben oder Änderungen be­willigter Bau­vorhaben ohne Auflage und Publi­kation, wenn das schrift­liche Ein­verständnis der direk­ten An­stösser und der zu­ständigen Bewilligungs­instanzen des Kantons und des Bezirks vor­liegt. Sie dis­pensiert in sol­chen und ande­ren be­gründeten Fällen auch von der Er­stellung eines Bau­gespannes.

2 Sie zeigt die Bewilligung den direk­ten An­stössern und den zu­ständigen Bewilligungs­instanzen des Kantons und des Bezirks an.

3 Fehlt das schrift­liche Ein­verständnis eines direk­ten An­stössers, so wird die­sem mit der schrift­lichen An­zeige eine Frist von 20 Tagen ange­setzt mit dem Hin­weis, dass in­nert dieser Frist Ein­sprache er­hoben werden kann.

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