Das ordentliche Verfahren

§ 77 PBG
Ordent­liches Ver­fahren > Bau­gesuch

1 Das Bewilligungs­gesuch für Bauten und Anlagen ist der Gemeinde einzu­reichen. Es muss eine Be­schreibung des Vor­habens, Situations- und Bau­pläne, einen Kataster­plan, An­gaben über die Grund­eigentums­ver­hältnisse und den Zweck der Baute sowie die Unter­schrift des Bau­herrn ent­halten.

2 So­fern erforder­lich, kann die Bewilligungs­behörde wei­tere Unter­lagen ver­langen.

3 Bedarf das Bau­vorhaben auch der Bewilligung oder Zustim­mung weiterer In­stanzen des Bundes, Kantons oder Bezirks, leitet die Gemeinde das voll­ständige Bau­gesuch nach einer ersten Prüfung mit ihrem Bericht an die vom Regierungs­rat be­zeichnete kanto­nale Amts­stelle weiter. Diese sorgt für die be­förder­liche und koordi­nierte Zu­stellung und Be­handlung des Bau­gesuches durch alle zu­ständigen In­stanzen des Bundes, des Kantons sowie des Bezirks und stellt die kanto­nale Bau­bewilligung zu­sammen mit den weiteren Bewilligungen der Gemeinde zur Eröffnung an die Parteien zu.

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