1 Für die Erstellung oder Änderung einer Liegenschaftsentwässerungsanlage ist rechtzeitig die Bewilligung des Gemeinderates nach dessen Vorschriften einzuholen. Ebenso bedarf jede Änderung in der Benützung der Anlage, die auf die Menge und Beschaffenheit des Abwassers erheblichen Einfluss hat, einer Bewilligung des Gemeinderates.
2 Dem schriftlichen Gesuch sind neben Angaben über Art und Herkunft der Abwässer vom Gesuchsteller und Projektverfasser unterzeichnete Pläne im Doppel beizulegen, und zwar:
a) Auszug aus dem Grundbuchplan mit Angabe des öffentlichen Kanals und der Anschlussleitungen;
b) Kanalisationsplan im Mst. 1:50, evtl. 1:100, mit Kotierungen (in 3facher Ausführung). Der Plan ist nach den jeweils gültigen VSA Normen zu erstellen;
c) Längenprofile, sofern solche als notwendig erachtet werden;
d) Allenfalls weitere Planunterlagen und Berechnungsgrundlagen von eventuellen Abscheidern oder Reinigungsanlagen.