Ordentliches Verfahren

Art. 18 KanR
Ordent­liches Ver­fahren > Bau­gesuch

1 Für die Er­stellung oder Änderung einer Liegen­schafts­ent­wässerungs­anlage ist recht­zeitig die Bewilligung des Gemeinde­rates nach dessen Vor­schriften einzu­holen. Eben­so be­darf jede Änderung in der Benützung der Anlage, die auf die Menge und Be­schaffen­heit des Ab­wassers erheb­lichen Ein­fluss hat, einer Bewilligung des Gemeinde­rates.

2 Dem schrift­lichen Gesuch sind neben An­gaben über Art und Her­kunft der Ab­wässer vom Gesuch­steller und Projekt­verfasser unter­zeichnete Pläne im Doppel beizu­legen, und zwar:

a) Aus­zug aus dem Grund­buch­plan mit An­gabe des öffent­lichen Kanals und der An­schluss­leitungen;

b) Kanali­sations­plan im Mst. 1:50, evtl. 1:100, mit Kotie­rungen (in 3facher Aus­führung). Der Plan ist nach den je­weils gültigen VSA Normen zu er­stellen;

c) Längen­profile, so­fern solche als not­wendig er­achtet werden;

d) Allen­falls weitere Plan­unter­lagen und Berechnungs­grund­lagen von eventu­ellen Ab­scheidern oder Reinigungs­anlagen.

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