§ 32 EGzGSchG
Finanzierung > Zuständigkeiten
1 Die Gemeinden decken die Auf­wendungen für die Siedlungs­entwäs­serung durch

a) Anschlussgebühren;

b) Benutzungsgebühren; und

c) Abgeltungen und Beiträge von Bund und Kanton.

2 Zusätzlich können sie im Abwasser­reglement Erschlies­sungs­beiträge vor­sehen.

3 Schuld­pflicht, Voraus­setzungen und Höhe der Abgaben sind in den Grund­sätzen im Abwas­ser­reglement festzu­legen. Die je­weils gültigen Abgaben sind zu publi­zieren.

4 Für öffent­liche Gebäude sind die entspre­chen­den Gebühren eben­falls verursacher­ge­recht und für öffent­liche so­wie private Stras­sen und Plätze, die zusammen­hängend eine Fläche von mehr als 500 m2 er­geben, pauschal zu er­heben.