§ 37 EGzGSchG
Abgeltungen > Vorzeitiger Baubeginn
1 Die anrechen­baren Kosten bestim­men sich nach der Gewäs­ser­schutz­gesetz­gebung des Bundes.

2 Mit einem beitrags­berechtigten Vorhaben darf erst begon­nen werden, wenn vom Kanton eine Beitrags­zusicherung er­teilt worden ist. In Aus­nahme­fällen kann das zustän­dige Departe­ment die Bewil­ligung für einen vor­zeiti­gen Arbeits­beginn er­teilen, ohne dass der Beitrags­an­spruch ent­fällt.

3 Der Regierungs­rat regelt die Einzel­heiten des Beitrags­verfahrens.

> Beitragsverfall, § 21 VVzGSchG